Erfolg bei Arbeitszeitkonto der Schulleiter

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Schulleitungen in den Grundschulen,

das ist der erste Erfolg der stetigen Bemühungen des BLLV rund um die Arbeitsbelastung für Schulleitungen! 

Rektor*innen und Konrektor*innen an Grundschulen, die vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto betroffen sind, können im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ihr Stundenmaß um eine weitere Stunde reduzieren.

Das bedeutet konkret:

  • Rektor*innen, die in der Ansparphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos eine Wochenstunde mehr leisten müssen, werden bei einer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG eine Reduzierung von bis zu 5 Wochenstunden (anstelle von bisher 4 Wochenstunden) genehmigt.
  • Konrektor*innen, die sich in der Ansparphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos befinden, wird eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG mit einer Reduzierung bis zu 7 Wochenstunden (anstelle von bisher 6 Wochenstunden) genehmigt.

Wichtig: Sofort den eventuell schon gestellten Teilzeitantrag in verbesserter Form nochmals einreichen!!! 

 

Tabelle zur Selbsteinschätzung

1.  Gruppe  (geb. vom 02.08.1963 bis einschl. 01.08.1970)

 

2. Gruppe (geb. vom 02.08.1970 bis einschl. 01.08.1978)

3. Gruppe (geb. vom 02.08.1978 bis einschl. 01.08.1986)

4. Gruppe (geb. ab 02.08.1986)

Regelungen für 53- bis 56-Jährige zur „Anspar- und Ausgleichsphase“

Rechtsgrundlage:

Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV)

vom 20. März 2001 zuletzt geändert am 07.07.2020

 

Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e.V.  | Abteilung     D I E N S T R E C H T    und    B E S O L D U N G  |  Hans Rottbauer 

Stand: Januar 2021 | Zusammenstellung: Knut Schweinsberg, Dietmar Schidleja, Gerd Nitschke